„Ein kluger Mensch löst ein Problem, ein weiser Mensch vermeidet es.“
(Albert Einstein, * März 1879, † April 1955; Physiker, mehrfacher Nobelpreisträger)
Privatautonomie
Im modernen Rechtsstaat westlicher Prägung herrscht Privatautonomie (Selbstbestimmung): Von Gesetzes wegen ist jedem Einzelnen überlassen, rechtlich nach eigenem Gutdünken zu disponieren. Die „Spielregeln“ stellt das Gebiet des Privatrechts bereit. Zu ihm gehören nicht nur die elementaren Bestimmungen zur Rechts- und Handlungsfähigkeit der Person, das Familienrecht und das Erbrecht, sondern insbesondere das so genannte Schuldrecht (Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht) und das Sachenrecht, durch welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zuordnung von Sachen festgelegt sind (Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Dienstbarkeiten). Privatrechtlicher Natur sind zudem das Unternehmensrecht, das Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht.
Vertragsfreiheit, dispositives Recht
Ein bedeutsamer Aspekt der Privatautonomie ist die so genannte Vertragsfreiheit. Jeder kann nach seinem eigenen Willen frei entscheiden, ob er einen Vertrag überhaupt abschließen will, bejahendenfalls mit wem und mit welchem Inhalt. Der potentielle Vertragspartner muss selbstverständlich einverstanden sein, denn auch er ist in seiner Entscheidung frei.
Grundsätzlich lassen sich durch Vertrag die Konditionen des Vertragsverhältnisses nach Belieben bestimmen. Sehr oft denken Vertragspartner allerdings nicht an jedes Detail. Dennoch ist der Vertrag bereits dann verbindlich, wenn sich die Partner über die Hauptpunkte („Ware und Preis“) einig sind. Denn etwaige Vertragslücken schließt das so genannte dispositive Recht, welches die zwischen den Vertragspartnern lückenhaft getroffenen Absprachen in den Nebenpunkten um alles Fehlende ergänzt.
Vertragstypen
Sofern die Vertragspartner „handelseins“ sind, lässt sich der Inhalt von Verträgen grundsätzlich frei festlegen (Vertragsfreiheit). Dennoch bietet das Gesetz als „Serviceleistung“ zahlreiche „vorgefertigte“ Standardtypen von Verträgen zur Auswahl an. Unterschieden werden im Wesentlichen Veräußerungsverträge (Kauf, Tausch, Schenkung), Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Kreditvertrag), „Dienstleistungsverträge“ (Arbeitsvertrag, Werkvertrag), Verwahrungsverträge, Gesellschaftsverträge (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften), Glücksverträge (Spiel, Wette, Leibrentenvertrag).
Zwingendes Recht
Die grundsätzlich zustehende Vertragsfreiheit soll allerdings nicht dazu führen, dass sich ein Vertragspartner zum Nachteil des anderen unverhältnismäßige Vorteile versprechen lässt. Dies verhindert das so genannte zwingende Recht, welches der freien Gestaltung gewisse Grenzen setzt, indem es ein krasses Missverhältnis verbietet bzw. einen Mindeststandard vorschreibt.
Zwingende Bestimmungen kennen vor allem das Arbeitsrecht, das Konsumentenschutzrecht und das Mietrecht. Verlässliche Kenntnis des zwingenden Rechts ist für kompetente Vertragsgestaltung unerlässlich, denn jede überzogene Bestimmung ist unwirksam bzw. im Streitfall nicht durchsetzbar.
Schon gewusst?
Bei der Vertragsgestaltung ist jedoch nicht nur das zwingende Recht zu beachten. Wesentlich ist vor allem, Verträge leicht verständlich und frei von Widersprüchen abzufassen. Denn nach der so genannten Unklarheitenregel werden unklare Äußerungen bzw. Vertragsbestimmungen zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich derselben bedient hat.
Steuern und Gebühren
Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass Verträge oft massive steuerliche Auswirkungen haben und/oder Gebühren auslösen. Die Bandbreite reicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit von Fragen des Umsatzsteuerrechtes über Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Verkehr- und Verbrauchsteuern bis hin zu Gerichts- und Rechtsgeschäftsgebühren.
Ein bedeutsames Beispiel für die finanzielle Tragweite von Steuern gibt die Veräußerung von Grundbesitz ab. Stets sind bei der Übertragung von Liegenschaften kniffelige Steuerrechtsfragen zu lösen. Zur Grunderwerbsteuer, welche vom Erwerber zu tragen ist, kommt bei privaten Veräußerungen zu Lasten des Veräußerers oft die so genannte Immobilienertragsteuer hinzu. Die Rechtslage ist einigermaßen kompliziert. Zur Veranschaulichung habe ich dazu einige Schaubilder entwickelt, welche ich zum Download wie folgt gerne zur Verfügung stelle:
- Immobilienertragsteuer: Alt-/Neuvermögen, Ausnahmen, Bemessung
- Grunderwerbsteuer: Grundzüge
Dazu kommt nicht nur eine Eingabengebühr für das Grundbuchsgesuch, sondern insbesondere die so genannte Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Verbücherung, Eintragung des Eigentums).
Erst planen, dann loslegen!
Niemandem würde einfallen, ein Bauvorhaben in Angriff zu nehmen, ohne vor Baubeginn detailliert zu planen. Um ein Bauwerk erfolgreich zu errichten, muss vorab präzise überlegt und in Bezug auf die einzelnen Bauabschnitte planerisch bestimmt werden, wann, wo, wer, was, wie ausführen wird. Denn bei unzureichender oder gar unterbliebener Planung wäre jedes Bauvorhaben von Vornherein zum Scheitern verurteilt.
Das alles gilt gleichermaßen für Vertragsabschlüsse, denn auf dieselbe Weise, wie sich Bauvorhaben nur durch vorgängige kompetente Planung mit Erfolg realisieren lassen, bedürfen Ihre Geschäftsvorhaben der vorausschauenden Gestaltung durch maßgeschneiderte, vorteilhaft für Sie abgefasste Verträge, sozusagen „auf den Punkt gebracht“, wofür der Domainname meiner Website steht.