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„Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.“
(Bertolt Brecht, * Februar 1898, † August 1956; Schriftsteller und Theaterpraktiker)

Teil der Realität

Ein sorgenfreies Leben wünscht sich jeder. Aber erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt. Ab und an widerfährt einem ganz und gar Ärgerliches, in rechtlicher Hinsicht etwa, wenn man unverhofft in eine rechtliche Auseinandersetzung gerät. Das ist immer unangenehm, aber Teil der Realität, der sich jeder stellen muss.

Ein Rechtskonflikt bereitet permanent Unbehagen. Auf Dauer ist das untragbar.

Um zur Normalität zurückzufinden, muss sich der Betroffene der Auseinandersetzung widmen und sie bewältigen; am Besten zeit- und kostenschonend, wozu allenfalls ein Kompromiss überlegt werden kann, vorausgesetzt, eine vergleichsweise Bereinigung ist bei Abwägung aller Für und Wider tatsächlich vorteilhaft.

Nicht selten sind die Fronten allerdings verhärtet.

Von selbst erledigen sich Rechtsstreitigkeiten im Regelfall nicht. Vielmehr wird der Betroffene Engagement, Zeit und Energie aufbringen müssen, um seine Ansprüche durchzusetzen bzw. die Streitigkeit unbeschadet und ohne Rechtsnachteile aus der Welt zu schaffen. Dazu bedarf es nicht nur einer unvoreingenommenen Gesamtschau, sondern insbesondere auch einer gut durchdachten Strategie, welche realistisch auf die Stärken und Schwächen des eigenen Standpunkts Bedacht nimmt.

Das ist ohne das Know-how und die Außensicht eines kompetenten Rechtsbeistands nicht möglich. Denn nur er hat die Erfahrung und kennt die rechtlichen Spielregeln, die zu beachten sind, um Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen.

Gerichtliche Hilfe

Im Miteinander halten sich nicht immer alle an die Regeln. Rechtsverletzungen kommen vor. Gegen eine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche darf dennoch nicht eigenmächtig vorgegangen werden, denn in jedem Rechtsstaat herrscht das so genannte Selbsthilfeverbot. Dieses besagt, dass grundsätzlich niemand außer der neutrale Staat befugt ist, das Recht nötigenfalls mit Zwangsmaßnahmen („Staatsgewalt“) durchzusetzen, und zwar durch die staatlichen Gerichte und Behörden. Synonym spricht man vom staatlichen Gewaltmonopol, welches den Rechtsfrieden sicherstellen soll, indem Eigenmacht untersagt ist.

Gelingt demnach nicht, den „Rechtsverletzer“ außergerichtlich zum „freiwilligen“ Einlenken zu bewegen, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um der Rechtsverletzung den Riegel vorzuschieben, unrechtmäßig vorenthaltene Ansprüche zwangsweise durchzusetzen bzw. unberechtigte Forderungen endgültig abzuwehren.

So gesehen, erweist sich die Zivilgerichtsbarkeit als „Serviceeinrichtung“, welche der Staat für seine Bürgerinnen und Bürger bereitstellt. Das Service geht jedoch nicht so weit, dass sich die staatlichen Gerichte aus Eigenem um die Zivilrechtssachen, die ja privat („Privatrecht“) sind, kümmern müssten. Im Bereich des Privatrechts bestimmen vielmehr ausschließlich die Parteien selbst den Gegenstand des Prozesses. Nur über das, was die Parteien beantragen und im Prozess „thematisieren“, entscheidet das Gericht.

Es gilt das Antragsprinzip, und die Parteien trifft die Behauptungs- und die Beweislast.

Ohne Zögern und Zaudern

Beim Führen von Prozessen liegt in der Natur der Sache, dass nur eine der Parteien mit ihrem Standpunkt durchdringt. Dem Gewinner steht ein Prozessverlierer gegenüber. Letzterer wird den Prozessverlust oft nicht ohne Weiteres hinnehmen und die Gerichtsentscheidung möglicherweise anfechten. Dann wird die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz durch ein übergeordnetes Gericht in zweiter Instanz überprüft. Dies geschieht nur auf Auftrag, indem der Verlierer Rechtsmittel „einlegt“.

In Bezug auf Rechtsmittel möchte ich an dieser Stelle mit jener „Mär“ aufräumen, wonach angeblich gleichmäßig während der gesamten Dauer des Prozesses alle Chancen gewahrt blieben, bis in letzter Instanz die endgültige Entscheidung ergeht. Das ist insoweit nicht richtig bzw. missverständlich, als im Instanzenzug die Verfahrensabschnitte nicht völlig gleichwertig sind. In Wahrheit ist bereits das erstinstanzliche Verfahren von entscheidender Bedeutung; dies insoweit, als von Gesetzes wegen jeder Prozesspartei eine Prozessförderungspflicht auferlegt ist. Danach sind Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise dem Gericht vollständig und bei erster Gelegenheit mitzuteilen.

Etwaige Versäumnisse lassen sich in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr nachholen; dies wegen des so genannten Neuerungsverbotes, welches einer Prozessverschleppung vorbeugen soll und jedes neue Vorbringen verbietet, worunter Argumente des Rechtsmittels verstanden werden, welche im Verfahren erster Instanz nicht „thematisiert“ wurden, sondern unterblieben sind. Jede Prozessführung bedarf daher der Umsicht, Lückenlosigkeit und entsprechender Erfahrung, und zwar von Beginn an.

Denn nur so gewinnen Sie den Prozess; … und müssen ein Rechtsmittel erst gar nicht versuchen.

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