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„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.“
(Originaltext: ‚One Look is Worth A Thousand Words.‘; in Printer’s Ink, einer amerikanischen Fachzeitschrift im Dezember 1921 erschienene Anzeige, veröffentlicht von Frederick R. Barnard)

Eines meiner fachlichen Steckenpferde ist Rechtsvisualisierung. Darunter ist zu verstehen, Recht bzw. Rechtsinformation auf anschauliche Weise mittels bildhafter Darstellung zu vermitteln.

Je nach Betrachtungsweise kann Visualisierung von Recht entweder als sehr, sehr alte Disziplin gesehen werden oder als erst junges Gebiet der Dartuung des Rechtsstoffs. In längst vergangenen Zeiten, in denen es nur wenigen Menschen vorbehalten gewesen war, schreiben und lesen zu können, brauchte es ein alternatives Medium, um den Menschen Recht verständlich zu machen. Ein (im wahrsten Sinne des Wortes) anschauliches Beispiel geben etwa die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels ab, eines in der Zeit zwischen 1220 und 1235 entstandenen mittelalterlichen Rechtsbuchs, welches „zweigleisig“ sowohl auf Schrift als auch auf bildhafter Darstellung beruht. Nicht zuletzt moderne Computertechnik, in welcher sich graphische (bildhafte) Benutzeroberflächen etabliert haben, könnte der Rechtsvisualisierung zu einer Renaissance verhelfen, zu denken ist da vor allem an mögliche künftige Entwicklungen computerbasierter Rechtsanwendung bzw. Rechtsinformation.

Die Möglichkeiten erscheinen unerschöpflich; zur Veranschaulichung, wie Visualisierung von Recht allenfalls umgesetzt werden könnte, hier eine kleine Auswahl an Beispielen:

Im Alltag rechtsberatender Berufe könnte Rechtsvisualisierung hilfreich sein, um Klienten Recht besser verständlich zu machen, denn Rechtsbelehrung ist vornehmliche Aufgabe jedes Rechtsberaters. Sie besteht in der Aufklärung über die allgemein rechtliche Bedeutung eines Gesetzes, über die gesetzlichen Folgen und Erfordernisse, die Voraussetzungen zur Erreichung des angestrebten Erfolges sowie über die Form der Rechtshandlung, die das Gesetz verlangt. Sämtliche Zweifelsfragen müssen geklärt werden. Die Rechtsbelehrung muss so weit gehen, dass sie zum vollen Verständnis des Klienten führt (entnommen Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 5. Auflage, Seite 983 f m.w.N.).

Arbeitsgruppen, Vortragstätigkeit

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